Beispiel 5: #TeilhabeStattAusgrenzung

Menschen mit Behinderung das Recht auf ein Sparbuch geben!

Melanie A., 32 Jahre alt, arbeitet in der Wäscherei der Lebenshilfe-Werkstatt. Sie wohnt noch bei ihren Eltern, die einen Kiosk betreiben. Sie ist unternehmenslustig und von anderen Ländern fasziniert. Reise-Reportagen sind ihre liebsten Sendungen im Fernsehen. Nun möchte sie gerne nach Teneriffa fliegen – dafür spart sie seit 3 Jahren von ihrem Lohn.

Das Bundesteilhabegesetz sieht vor, dass die Vermögensfreigrenzen bei den Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung erheblich gesteigert werden. Menschen mit Behinderung haben künftig einen Vermögensfreibetrag von 50.000 € und das Partnervermögen wird vollständig freigestellt.

Für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind diese Regelungen im Bundesteilhabegesetz aber bedeutungslos. Sie sind meistens für ihren Lebensunterhalt auf Grundsicherung (Sozialhilfe) angewiesen. Die Vermögensfreigrenze bei der Grundsicherung liegt weiterhin bei lediglich 2.600 €.

Die Lebenshilfe fordert, dass auch Menschen, die wegen ihrer Behinderung neben Leistungen der Eingliederungshilfe existenzsichernde Leistungen erhalten, mehr als 2.600 Euro ansparen dürfen. Auch sie brauchen mehr Spielraum und das Recht auf ein Sparbuch. Hierfür müssen die Regelungen zur Vermögensanrechnung im Sozialgesetzbuch (SGB) XII mindestens an die besseren Vorschriften im SGB II (Hartz IV) angepasst werden.

Helfen Sie mit, indem Sie die Petition unterschreiben!

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Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe (www.teilhabestattausgrenzung.de)

 

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